Satzung

Satzung der Stiftung Oskar-Helene-Heim – Auszug

§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Oskar-Helene-Heim“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 – Zweck
Zweck der Stiftung ist es, die Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Medizin, insbesondere der Orthopädie, der Lungenheilkunde und der Behandlung von Abdominalerkrankungen sowie auf dem Gebiet der Orthopädietechnik zu fördern. Zu diesem Zweck kann die Stiftung Forschungsprojekte fördern, Stipendien verleihen und sonstige gemeinnützige gesundheitsfördernde Projekte betreiben.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung bzw. der an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Stiftung kann ferner Geldpreise aussetzen und mit der Maßgabe verleihen, dass das Preisgeld für einen Zweck im Sinne von Satz 1 eingesetzt wird; ein solcher Preis darf auch für sonstige gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden, wenn dadurch das öffentliche Gesundheitswesen durch Dienst am kranken Menschen gefordert und das Preisgeld der Stiftung von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.